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Humanitäre Hilfen blockieren: ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit? Die Schwierigkeiten, denen sich Nationen gegenübersehen, wenn ihre politische Führung humanitäre Hilfe für ihre Bevölkerung vorsätzlich unterbindet, werden von Professor Lawrence O. Gostin, John D. Kraemer und Dhrubajyoti Bhattacharya vom O’Neill Institute for National and Global Health an der Washingtoner Georgetown University in einem aktuellen Kommentar diskutiert. Mit Bezug auf den Zyklon Nargis in Birma sowie die humanitäre Krise in Simbabwe stellen die Autoren fest, dass Hilfen blockierende politische Führer "internationale Menschenrechte missachten und potenziell ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit verüben. Während Interventionen nur in Übereinstimmung mit dem UN-Sicherheitsrat erfolgen können, sollten regionale Organisationen oder einzelne Staaten bei fehlender Autorisierung dem Überleben großer Bevölkerungsanteile gegenüber den Herrschaftsansprüchen despotischer Führer den Vorrang geben. Wenn Führungskräfte in einer Art und Weise handeln oder derart versagen, dass es zu weitverbreiteten Todesfällen kommt und sie dann jene blockieren, die das verhindern wollen, dann begehen sie ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit, und Interventionen sind angemessen." Die Autoren fügen hinzu: "Wenn staatliche Handlungsweisen ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen, entweder durch abgelehnte Hilfsmaßnahmen für die Notleidenden (Birma) oder durch aktives Herbeiführen einer humanitären Notlage (Simbabwe), dann können zur Besserung des Notstands fremde Interventionen auch ohne die Zustimmung des entsprechenden Landes erforderlich werden." Die Charta der Vereinten Nationen legt fest, dass durch den UN-Sicherheitsrat ermächtigte Maßnahmen gegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit legal seien; allerdings sei der Rat nach Meinung der Autoren durch die Möglichkeit der fünf permanenten Mitglieder, gegenüber Initiativen Einspruch zu erheben, sowie durch erforderliche Prüfungen der Rechtmäßigkeit unilateraler oder vereinter Interventionen häufig wie gelähmt. Sollten derartige Maßnahmen stattfinden, so müssen sie laut Charta angemessen sein, nicht mehr als zur Erreichung humanitärer Ziele notwendig und sie dürfen die Selbstbestimmung des Landes nicht unnötigerweise beeinträchtigen. Helfer müssen sich bezüglich der Sicherung fundamentaler Rechte entbinden und den UN-Sicherheitsrat über ihre Maßnahmen unterrichten. Die Autoren folgern: "Nationen sollten mit dem Einsatz oder der Androhung von Interventionen zur Beendigung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit angemessen vorsichtig sein. Politiker müssen die Risiken der Hilfskräfte, der Zivilbevölkerung und der Truppen, wie auch die Gefahr, zukünftige gesundheitsfördernde Aktivitäten zu erschweren, sorgfältig in Betracht ziehen. Erzwungene Eingriffe sind eine komplexe politische Fragestellung, eine pauschale Ablehnung jedoch könnte unschuldige Zivilisten verdammen und eine Abschreckung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit verhindern. Dort, wo politische Führungskräfte an vorsätzlichen grausamen Handlungen gegen ihre eigene Bevölkerung beteiligt sind, sollten wohlhabende Länder darauf vorbereitet sein, außerhalb ihrer Grenzen einzugreifen, um Gesundheit und Menschenrechte zu schützen." Quelle: John D Kraemer and others . Blocking humanitarian assistance: a crime against humanity?. Lancet 2008; 372: 1203 http://www.thelancet.com |
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